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pct:uebermittlung_eines_exemplars_der_internationalen_anmeldung_an_die_bestimmungsaemter

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pct:uebermittlung_eines_exemplars_der_internationalen_anmeldung_an_die_bestimmungsaemter [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter ======
  
 +<note>
 +**Art. 13 (1) PCT**
 +
 +Jedes Bestimmungsamt kann das Internationale Büro auffordern, ihm vor der in Artikel 20 vorgesehenen Übermittlung ein Exemplar der internationalen Anmeldung zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt es dem Bestimmungsamt so bald wie möglich nach Ablauf eines Jahres ab Prioritätsdatum.
 +</note>
 +<note>
 +**Art. 13 (2) PCT**
 +
 +a) Der Anmelder kann jederzeit jedem Bestimmungsamt ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung übermitteln.
 +
 +b) Der Anmelder kann jederzeit das Internationale Büro auffordern, ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung einem Bestimmungsamt zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt ein solches Exemplar so bald wie möglich dem Bestimmungsamt.
 +
 +c) Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro notifizieren, daß es nicht wünscht, gemäß Buchstabe b Exemplare der internationalen Anmeldung zu erhalten; in diesem Fall findet Buchstabe b auf dieses Amt keine Anwendung.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +PCT -> [[PCT-Vertrag]]