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pct:uebermittlung_der_uebersetzung_an_die_mit_der_internationalen_vorlaeufigen_pruefung_beauftragte_behoerde

Übermittlung der Übersetzung

Regel 62bis.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übermittlung der Übersetzung an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und den Anmelder.

§Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Ausführungsordnung Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags Regel 62bis.1
Regel 62bis.1(b) PCT

Das Internationale Büro übermittelt der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.

siehe auch

Regel 62bis PCT → Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Regelt die Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.

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