Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


pct:stand_der_technik

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


pct:stand_der_technik [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Stand der Technik ======
  
 +''Für die Anwendung des Artikels 33 Absätze 2 und 3 [-> [[Neuheit]], -> [[Erfinderische Tätigkeit]]] wird alles, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt durch __schriftliche__ Offenbarung (unter Einschluß von Zeichnungen und anderen Darstellungen) vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zugänglich war, zum Stand der Technik gerechnet.''(R 64.1 a PCT)
 +
 +R 64.1 b PCT: ''Für die Anwendung des Absatzes a ist maßgeblicher Zeitpunkt:''
 +  * ''i) vorbehaltlich der Ziffer ii das internationale Anmeldedatum der vorläufig zu prüfenden internationalen Anmeldung;''
 +  * ''ii) wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung zu Recht die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht, das Anmeldedatum der früheren Anmeldung.''
 +
 +==== Nichtschriftliche Offenbarungen ====
 +
 +''Sind der Öffentlichkeit vor dem nach Regel 64.1 Absatz b maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnisse durch mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder auf andere nichtschriftliche Weise zugänglich gemacht worden ("nichtschriftliche Offenbarung") und ist das Datum einer solchen Offenbarung in einer schriftlichen Offenbarung enthalten, die der Öffentlichkeit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht worden ist, so wird die nichtschriftliche Offenbarung __nicht__ zum Stand der Technik nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 [-> [[Neuheit]], -> [[Erfinderische Tätigkeit]]] gerechnet. Im [[internationaler vorläufiger Prüfungsbericht|internationalen vorläufigen Prüfungsbericht]] wird jedoch auf solche nichtschriftlichen Offenbarungen nach Regel 70.9 hingewiesen.''(R 64.2 PCT)
 +
 +==== Fiktiver Stand der Technik ====
 +
 +''Anmeldungen oder Patente, die nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 zum Stand der Technik zu rechnen wären, hätte ihre Veröffentlichung vor dem in Regel 64.1 genannten Zeitpunkt stattgefunden, die aber erst zu dem in Regel 64.1 genannten maßgeblichen oder zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht, jedoch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt eingereicht worden sind oder die Priorität einer vor diesem Zeitpunkt eingereichten früheren Anmeldung beanspruchen, gelten __nicht__ als Stand der Technik nach Artikel 33 Absätze 2 und 3. Im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht wird jedoch auf solche Anmeldungen oder Patente nach Regel 70.10 hingewiesen.''(R 64.3 PCT)
 +
 +
 +===== siehe auch =====