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pct:sprachen_des_berichts_und_der_anlagen
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Sprachen des Berichts und der Anlagen

Regel 70.17 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Sprache, in der der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen abgefasst werden müssen.

Regel 70.17 PCT

Der Bericht und alle Anlagen werden in der Sprache, in der die betreffende internationale Anmeldung veröffentlicht ist, oder, wenn die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 55.2 auf der Grundlage einer Übersetzung der internationalen Anmeldung durchgeführt wird, in der Sprache der Übersetzung abgefasst.

siehe auch

Regel 70 PCT → Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht
Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.

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