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+ | **Art. 65 (1) PCT** | ||
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+ | Wird in der Vereinbarung mit einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde vorübergehend vorgesehen, daß die Zahl oder die Art der internationalen Anmeldungen, | ||
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+ | **Art. 65 (2) PCT** | ||
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+ | Die Versammlung setzt die Zeitpunkte fest, von denen an vorbehaltlich des Absatzes 1 internationale Anmeldungen eingereicht und Anträge auf eine internationale vorläufige Prüfung gestellt werden können. Diese Zeitpunkte dürfen nicht später liegen als – je nach Lage des Falls – entweder sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags gemäß Artikel 63 Absatz 1 oder sechs Monate, nachdem Kapitel II gemäß Artikel 63 Absatz 3 verbindlich geworden ist. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | PCT -> [[PCT-Vertrag]] |
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