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pct:ordentliche_tagungen

Ordentliche Tagungen

Artikel 53 (11a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Einberufung und Durchführung ordentlicher Tagungen der Versammlung.

§Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Vertrag Kapitel V: Verwaltungsbestimmungen Art. 53 Die Versammlung Abs. 11a
Artikel 53 (11a) PCT

Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

siehe auch

Artikel 53 (11) PCT → Tagungen der Versammlung
Regelt die Einberufung und Durchführung von Tagungen der Versammlung.

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