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— | pct:nationale_erfordernisse [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | **Art. 27 (1) PCT** | ||
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+ | Das nationale Recht darf hinsichtlich Form und Inhalt der internationalen Anmeldung nicht die Erfüllung anderer Erfordernisse verlangen, als sie im Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehen sind, oder zusätzliche Anforderungen stellen. | ||
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+ | **Art. 27 (2) PCT** | ||
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+ | Absatz 1 steht weder der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 entgegen noch hindert er einen Staat daran, in seinem nationalen Recht nach dem Beginn der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in dem Bestimmungsamt zu verlangen: | ||
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+ | i) wenn der Anmelder eine juristische Person ist, die Angabe des Namens eines Verantwortlichen, | ||
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+ | ii) die Vorlage von Unterlagen, die nicht Bestandteile der internationalen Anmeldung sind, zum Beweis der Richtigkeit von Äußerungen und Erklärungen, | ||
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+ | **Art. 27 (3) PCT** | ||
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+ | Wenn der Anmelder für die Zwecke eines Bestimmungsstaats in bezug auf das nationale Recht dieses Staats mangels Erfindereigenschaft nicht berechtigt ist, eine nationale Anmeldung einzureichen, | ||
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+ | **Art. 27 (4) PCT** | ||
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+ | Enthält das nationale Recht eines Bestimmungsstaats in bezug auf Form und Inhalt nationaler Anmeldungen Vorschriften, | ||
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+ | **Art. 27 (5) PCT** | ||
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+ | Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werden, daß sie die Freiheit eines Vertragsstaats zur freien Bestimmung der materiellen Voraussetzungen der Patentfähigkeit einschränken. Insbesondere dient jede den Begriff des Standes der Technik betreffende Vorschrift dieses Vertrags und der Ausführungsordnung ausschließlich den Zwecken des internationalen Verfahrens, und es steht demzufolge jedem Vertragsstaat bei der Prüfung der Patentfähigkeit einer den Gegenstand einer internationalen Anmeldung bildenden Erfindung frei, die Begriffe des Standes der Technik und anderer Voraussetzungen der Patentfähigkeit, | ||
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+ | **Art. 27 (6) PCT** | ||
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+ | Nach dem nationalen Recht kann verlangt werden, daß der Anmelder für jede nach dem nationalen Recht dieses Staats vorgeschriebene materielle Voraussetzung der Patentfähigkeit Beweis erbringt. | ||
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+ | **Art. 27 (7) PCT** | ||
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+ | Jedes Anmeldeamt und jedes Bestimmungsamt, | ||
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+ | **Art. 27 (8) PCT** | ||
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+ | Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werden, daß sie die Freiheit eines Vertragsstaats beeinträchtigen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | PCT -> [[PCT-Vertrag]] | ||
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