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— | pct:nachpruefung_durch_die_bestimmungsaemter [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | **Art. 25 (1) PCT** | ||
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+ | a) Hat das Anmeldeamt die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt oder hat es erklärt, daß die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder hat das Internationale Büro eine Feststellung nach Artikel 12 Absatz 3 getroffen, so übersendet das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders unverzüglich Kopien jedes bei den Akten befindlichen Schriftstücks an jedes vom Anmelder benannte Bestimmungsamt. | ||
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+ | b) Hat das Anmeldeamt erklärt, daß die Bestimmung eines Staats als zurückgenommen gilt, so übersendet das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders unverzüglich Kopien jedes bei den Akten befindlichen Schriftstücks an das nationale Amt dieses Staats. | ||
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+ | c) Der Antrag nach Buchstabe a oder b ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu stellen. | ||
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+ | **Art. 25 (2) PCT** | ||
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+ | a) Vorbehaltlich des Buchstaben b trifft jedes Bestimmungsamt, | ||
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+ | b) Hat das Internationale Büro das Aktenexemplar wegen einer versehentlichen Maßnahme oder Unterlassung des Anmelders erst nach Ablauf der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Frist erhalten, so greifen die Vorschriften des Buchstaben a nur unter den in Artikel 48 Absatz 2 genannten Bedingungen ein. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | PCT -> [[PCT-Vertrag]] |
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