Regel 62 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Weiterleitung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der Änderungen nach Artikel 19 an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.
Regel 62.1 PCT → Weiterleitung des schriftlichen Bescheids und der vor Antragstellung eingereichten Änderungen
Beschreibt die Weiterleitung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der vor Antragstellung eingereichten Änderungen.
Regel 62.2 PCT → Nach Antragstellung eingereichte Änderungen
Regelt die Einreichung und Weiterleitung von Änderungen nach Antragstellung.
PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.
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