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pct:internationale_vorlaeufige_pruefung

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pct:internationale_vorlaeufige_pruefung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Internationale vorläufige Prüfung =======
  
 +==== Die internationale vorläufige Prüfung ====
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 +''Gegenstand der internationalen vorläufigen Prüfung ist die Erstellung eines vorläufigen und nicht bindenden Gutachtens darüber, ob die beanspruchte Erfindung als [[Neuheit|neu]], auf [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischer Tätigkeit]] beruhend (nicht offensichtlich) und [[Gewerbliche Anwendbarkeit|gewerblich anwendbar]] anzusehen ist.''(A 33 I PCT)
 +
 +//Keine Bindungswirkung//: ''Die zuvor aufgeführten Begriffe haben nur für die internationale vorläufige Prüfung Bedeutung. Jeder Vertragsstaat kann für die Entscheidung über die Patentfähigkeit der beanspruchten Erfindung diesem Staat zusätzliche oder abweichende Merkmale aufstellen.''(A 33 V PCT)
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 +//Zu berücksichtigende Dokumente//: ''Bei der internationalen vorläufigen Prüfung sind alle Unterlagen zu berücksichtigen, die im [[internationaler Recherchenbericht|internationalen Recherchenbericht]] aufgeführt sind. Es kann auch jede weitere Unterlage in Betracht gezogen werden, die in dem betreffenden Fall als einschlägig anzusehen ist.''(A 33 VI PCT)
 +
 +==== Mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ====
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 +''Die internationale vorläufige Prüfung wird durch die [[mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]] durchgeführt.''(A 32 I PCT)
 +
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 +==== Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung ====
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 +''Vorbehaltlich Absätze b bis d wird der internationalen vorläufigen Prüfung die internationale Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zugrunde gelegt.''(Regel 66.1(a) PCT]
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 +''Der Anmelder kann bei Antragstellung oder, vorbehaltlich Regel 66.4bis, bis zur Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts Änderungen nach Artikel 34 einreichen.''(Regel 66.1(b) PCT)
 +
 +''Vor der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach Artikel 19 sind bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen, sofern sie nicht durch eine Änderung nach Artikel 34 überholt sind oder als überholt gelten.''(Regel 66.1(c) PCT)
 +
 +''Nach der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach Artikel 19 und bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereichte Änderungen nach Artikel 34 sind, vorbehaltlich Regel 66.4bis, bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen.''(Regel 66.1(d) PCT)
 +
 +''Auf Ansprüche, die sich auf Erfindungen beziehen, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt worden ist, muß sich die internationale vorläufige Prüfung nicht erstrecken.''(Regel 66.1(e) PCT)
 +
 +==== Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ====
 +
 +''Auf [[Prüfungsantrag|Antrag]] des Anmelders erfolgt eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und der Ausführungsordnung.''(A 31 I PCT)
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