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pct:inkrafttreten_fuer_spaetere_beitritte

Inkrafttreten für spätere Beitritte

Artikel 63 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Inkrafttreten des Vertrags für Staaten, die später beitreten.

§Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Vertrag Kapitel VIII: Schlussbestimmungen Art. 63 Inkrafttreten des Vertrags Abs. 2
Artikel 63 (2) PCT

Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt der Vertrag für jeden Staat, der nicht bei Inkrafttreten des Vertrags nach Absatz 1 Mitglied wird, drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

siehe auch

Artikel 63 PCT → Inkrafttreten des Vertrags
Beschreibt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Vertrags.

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