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pct:hinterlegung_der_urkunden

Hinterlegung der Urkunden

Artikel 62 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden.

§Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Vertrag Kapitel VIII: Schlussbestimmungen Art. 62 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden Abs. 2
Artikel 62 (2) PCT

Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

siehe auch

Artikel 62 PCT → Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Regelt die Möglichkeiten, Vertragspartei des Vertrags zu werden.

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