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— | pct:finanzen [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | **Art. 57 (1) PCT** | ||
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+ | a) Der Verband hat einen Haushaltsplan. | ||
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+ | b) Der Haushaltsplan des Verbands umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbands und dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände, die von der Organisation verwaltet werden. | ||
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+ | c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat. | ||
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+ | **Art. 57 (2) PCT** | ||
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+ | Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt. | ||
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+ | **Art. 57 (3) PCT** | ||
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+ | Vorbehaltlich des Absatzes 5 umfaßt der Haushaltsplan des Verbands folgende Einnahmen: | ||
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+ | i) Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands; | ||
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+ | ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen; | ||
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+ | iii) Schenkungen, | ||
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+ | iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte. | ||
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+ | **Art. 57 (4) PCT** | ||
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+ | Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros und die Preise für seine Veröffentlichungen werden so festgesetzt, | ||
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+ | **Art. 57 (5) PCT** | ||
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+ | )a) Schließt ein Rechnungsjahr mit einem Defizit ab, so haben die Mitgliedstaaten, | ||
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+ | b) Die Höhe dieser Zuschüsse jedes Vertragsstaats wird von der Versammlung unter gebührender Berücksichtigung der Anzahl der internationalen Anmeldungen, | ||
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+ | c) Falls andere Möglichkeiten bestehen, ein Defizit oder einen Teil desselben vorläufig abzudecken, so kann die Versammlung beschließen, | ||
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+ | d) Falls die finanzielle Lage des Verbands es gestattet, kann die Versammlung beschließen, | ||
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+ | e) Ein Vertragsstaat, | ||
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+ | **Art. 57 (6) PCT** | ||
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+ | Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlossen, | ||
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+ | **Art. 57 (7) PCT** | ||
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+ | a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, | ||
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+ | b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Vertragsstaats zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung wird von der Versammlung unter Zugrundelegung ähnlicher Gesichtspunkte wie der in Absatz 5 Buchstabe b genannten bestimmt. | ||
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+ | c) Die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt. | ||
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+ | d) Rückerstattungen haben proportional im Verhältnis zu den Beträgen zu stehen, die durch jeden Vertragsstaat eingezahlt worden sind, wobei der Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen ist. | ||
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+ | **Art. 57 (8) PCT** | ||
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+ | a) In dem Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, ist vorzusehen, daß dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, | ||
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+ | b) Der in Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist. | ||
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+ | **Art. 57 (9) PCT** | ||
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+ | Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Vertragsstaaten oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen. Diese werden mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | PCT -> [[PCT-Vertrag]] |
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