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pct:feststellung_nach_artikel_35_absatz_2
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Feststellung nach Artikel 35 Absatz 2

Regel 70.6 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Feststellungen, die im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht nach Artikel 35 Absatz 2 getroffen werden müssen.

Regel 70.6 a) PCT → Form der Feststellung
Die Feststellung besteht aus den Wörtern “JA” oder “NEIN” oder entsprechenden Symbolen und soll gegebenenfalls weitere Angaben enthalten.

Regel 70.6 b) PCT → Negative Feststellung bei unzureichenden Merkmalen
Ist eines der Merkmale Neuheit, erfinderische Tätigkeit oder gewerbliche Anwendbarkeit nicht ausreichend, ist die Feststellung negativ.

siehe auch

Regel 70 PCT → Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht
Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.

pct/feststellung_nach_artikel_35_absatz_2.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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