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pct:fehlende_oder_mangelhafte_bezeichnung
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Fehlende oder mangelhafte Bezeichnung

Regel 37 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Umgang mit fehlenden oder mangelhaften Bezeichnungen in internationalen Anmeldungen.

Regel 37.1 PCT → Fehlen der Bezeichnung
Beschreibt das Vorgehen der Internationalen Recherchenbehörde bei fehlender Bezeichnung in der internationalen Anmeldung.

Regel 37.2 PCT → Erstellung der Bezeichnung
Regelt die Erstellung einer Bezeichnung durch die Internationale Recherchenbehörde, wenn keine Bezeichnung vorliegt oder die vorhandene Bezeichnung mangelhaft ist.

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Regeln zu Kapitel I des Vertrags (PCT Teil B)
    Dieser Teil behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts des Antrags, der Beschreibung, der Ansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung.

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.

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