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pct:erklaerungen_im_hinblick_auf_nationale_erfordernisse_nach_regel_51bis.1_absatz_a_ziffern_i_bis_v

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Erklärungen im Hinblick auf nationale Erfordernisse nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffern i bis v

Regel 4.17 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Abgabe von Erklärungen im Hinblick auf nationale Erfordernisse.

Regel 4.17 PCT

Für die Zwecke des in einem oder mehreren Bestimmungsstaaten geltenden nationalen Rechts kann der Antrag eine oder mehrere der folgenden Erklärungen mit dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Wortlaut enthalten:
i) eine Erklärung hinsichtlich der Identität des Erfinders nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer i;
ii) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer ii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten;
iii) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen;
iv) eine Erfindererklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iv, die nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften unterzeichnet sein muss;
v) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer v hinsichtlich unschädlicher Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit.

siehe auch

Regel 4 PCT → Der Antrag (Inhalt)
Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten.

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