Regel 12bis.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt die Anforderungen an die Einreichung von Unterlagen durch den Anmelder, wenn die Ergebnisse einer früheren Recherche berücksichtigt werden sollen.
Hat der Anmelder gemäß Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche berücksichtigt, so muss der Anmelder eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche einreichen.
Regel 12bis PCT → Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen durch den Anmelder
Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Unterlagen, die zu einer früheren Recherche gehören, durch den Anmelder.
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