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Regel 13 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung in internationalen Anmeldungen fest.
Regel 13.1 PCT → Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung
Definiert das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung.
Regel 13.2 PCT → Fälle, in denen das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung als erfüllt gilt
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Erfordernis der Einheitlichkeit als erfüllt gilt.
Regel 13.3 PCT → Feststellung der Einheitlichkeit der Erfindung unabhängig von der Fassung der Ansprüche
Erklärt, dass die Einheitlichkeit unabhängig von der Fassung der Ansprüche festgestellt wird.
Regel 13.4 PCT → Abhängige Ansprüche
Erlaubt die Aufnahme abhängiger Ansprüche in internationalen Anmeldungen.
Regel 13.5 PCT → Gebrauchsmuster
Erlaubt Bestimmungsstaaten, ihr nationales Gebrauchsmusterrecht anzuwenden.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.
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