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+ | **Art. 16 (1) PCT** | ||
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+ | Die internationale Recherche wird von der Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt, | ||
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+ | **Art. 16 (2) PCT** | ||
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+ | Solange bis zur Errichtung einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde mehrere Internationale Recherchenbehörden bestehen, bestimmt jedes Anmeldeamt – in Übereinstimmung mit der anwendbaren, | ||
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+ | **Art. 16 (3) PCT** | ||
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+ | a) Internationale Recherchenbehörden werden durch die Versammlung eingesetzt. Jedes nationale Amt und jede zwischenstaatliche Organisation, | ||
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+ | b) Die Einsetzung als Internationale Recherchenbehörde bedarf der Zustimmung der einzusetzenden nationalen Behörde oder zwischenstaatlichen Organisation und setzt den Abschluß einer von der Versammlung gebilligten Vereinbarung zwischen dieser Behörde oder Organisation und dem Internationalen Büro voraus. In der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im einzelnen festzulegen, | ||
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+ | c) In der Ausführungsordnung werden die Mindestanforderungen vorgeschrieben, | ||
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+ | d) Die Einsetzung erfolgt für eine bestimmte Zeit und kann verlängert werden. | ||
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+ | e) Vor einem Beschluß über die Einsetzung einer nationalen Behörde oder zwischenstaatlichen Organisation als Internationale Recherchenbehörde oder über die Verlängerung oder Aufhebung der Einsetzung hört die Versammlung die in Betracht kommende Behörde oder Organisation an und holt die Stellungnahme des in Artikel 56 genannten Ausschusses für technische Zusammenarbeit ein, sobald dieser Ausschuß eingesetzt ist. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | PCT -> [[PCT-Vertrag]] |
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