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pct:die_ausfuehrungsordnung

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pct:die_ausfuehrungsordnung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +======  Die Ausführungsordnung ======
  
 +<note>
 +**Art. 58 (1) PCT**
 +
 +Die diesem Vertrag beigefügte Ausführungsordnung enthält Regeln über:
 +
 +i) Fragen, hinsichtlich derer der Vertrag ausdrücklich auf die Ausführungsordnung verweist oder ausdrücklich vorsieht, daß sie vorgeschrieben sind oder vorgeschrieben werden,
 +
 +ii) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren,
 +
 +iii) Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckmäßig sind.
 +</note>
 +<note>
 +**Art. 58 (2) PCT**
 +
 +a) Die Versammlung kann die Ausführungsordnung ändern.
 +
 +b) Vorbehaltlich des Absatzes 3 erfordern Änderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
 +</note>
 +<note>
 +**Art. 58 (3) PCT**
 +
 +a) Die Ausführungsordnung bestimmt Regeln,
 +
 +i) die nur durch einstimmigen Beschluß geändert werden können oder
 +
 +ii) die nur geändert werden können, wenn kein Vertragsstaat dagegen stimmt, dessen nationales Amt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig ist, und – falls die Aufgaben einer solchen Behörde durch eine zwischenstaatliche Organisation wahrgenommen werden – wenn der dieser Organisation angehörende Vertragsstaat, der zu diesem Zweck von den anderen Mitgliedstaaten in dem zuständigen Organ der Organisation ermächtigt worden ist, nicht dagegen stimmt.
 +
 +b) Der künftige Ausschluß einer solchen Regel von dem betreffenden Erfordernis bedarf der Einhaltung der hierfür in Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe a Ziffer ii jeweils vorgesehenen Bedingungen.
 +
 +c) Die künftige Unterwerfung einer Regel unter das eine oder andere in Buchstabe a genannte Erfordernis bedarf einstimmiger Zustimmung.
 +</note>
 +<note>
 +**Art. 58 (4) PCT**
 +
 + Die Ausführungsordnung sieht den Erlaß von Verwaltungsvorschriften durch den Generaldirektor unter Aufsicht der Versammlung vor.
 +</note>
 +<note>
 +**Art. 58 (5) PCT**
 +
 +Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Vertrags den Vorrang.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +PCT -> [[PCT-Vertrag]]
pct/die_ausfuehrungsordnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1