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pct:das_anmeldedatum_und_die_wirkungen_der_internationalen_anmeldung

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pct:das_anmeldedatum_und_die_wirkungen_der_internationalen_anmeldung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Das Anmeldedatum und die wirkungen der internationalen Anmeldung ======
 +
 +<note>
 +**Art. 11 (1) PCT**
 +
 +Das Anmeldeamt erkennt als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu, vorausgesetzt, daß das Amt festgestellt hat, daß im Zeitpunkt des Eingangs:
 +
 +i) der Anmelder aus Gründen des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit nicht offensichtlich unberechtigt ist, eine internationale Anmeldung bei diesem Anmeldeamt einzureichen,
 +
 +ii) die internationale Anmeldung in der vorgeschriebenen Sprache abgefaßt ist,
 +
 +iii) die internationale Anmeldung wenigstens folgende Bestandteile enthält:
 +
 +a) einen Hinweis darauf, daß die Anmeldung als internationale Anmeldung behandelt werden soll,
 +
 +b) die Bestimmung mindestens eines Vertragsstaats,
 +
 +c) den Namen des Anmelders, wie vorgeschrieben,
 +
 +d) einen Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann,
 +
 +e) einen Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann.
 +
 +</note>
 +<note>
 +**Art. 11 (2) PCT**
 +
 +a) Stellt das Anmeldeamt fest, daß die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt hat, so hat es entsprechend der Ausführungsordnung den Anmelder aufzufordern, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen.
 +
 +(b) Kommt der Anmelder der Aufforderung entsprechend der Ausführungsordnung nach, so erkennt das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der erforderlichen Richtigstellung zu.
 +</note>
 +<note>
 +**Art. 11 (3) PCT**
 +
 +Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt und der ein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, hat vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 4 in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum; das internationale Anmeldedatum gilt als das tatsächliche Anmeldedatum in jedem Bestimmungsstaat.
 +</note>
 +<note>
 +**Art. 11 (4) PCT**
 +
 +Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt, steht einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gleich.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +PCT -> [[PCT-Vertrag]]
  
pct/das_anmeldedatum_und_die_wirkungen_der_internationalen_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1