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— | pct:das_anmeldedatum_und_die_wirkungen_der_internationalen_anmeldung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Das Anmeldedatum und die wirkungen der internationalen Anmeldung ====== | ||
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+ | **Art. 11 (1) PCT** | ||
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+ | Das Anmeldeamt erkennt als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu, vorausgesetzt, | ||
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+ | i) der Anmelder aus Gründen des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit nicht offensichtlich unberechtigt ist, eine internationale Anmeldung bei diesem Anmeldeamt einzureichen, | ||
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+ | ii) die internationale Anmeldung in der vorgeschriebenen Sprache abgefaßt ist, | ||
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+ | iii) die internationale Anmeldung wenigstens folgende Bestandteile enthält: | ||
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+ | a) einen Hinweis darauf, daß die Anmeldung als internationale Anmeldung behandelt werden soll, | ||
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+ | b) die Bestimmung mindestens eines Vertragsstaats, | ||
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+ | c) den Namen des Anmelders, wie vorgeschrieben, | ||
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+ | d) einen Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann, | ||
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+ | e) einen Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann. | ||
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+ | **Art. 11 (2) PCT** | ||
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+ | a) Stellt das Anmeldeamt fest, daß die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt hat, so hat es entsprechend der Ausführungsordnung den Anmelder aufzufordern, | ||
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+ | (b) Kommt der Anmelder der Aufforderung entsprechend der Ausführungsordnung nach, so erkennt das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der erforderlichen Richtigstellung zu. | ||
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+ | **Art. 11 (3) PCT** | ||
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+ | Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt und der ein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, hat vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 4 in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum; | ||
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+ | **Art. 11 (4) PCT** | ||
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+ | Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt, steht einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gleich. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | PCT -> [[PCT-Vertrag]] | ||
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