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pct:bearbeitungsgebuehr

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Bearbeitungsgebühr

Für jeden Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros („Bearbeitungsgebühr“) zu zahlen, die von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, bei welcher der Antrag eingereicht wird, einzuziehen ist.(R 57.1 PCT)

Höhe der Gebühr

Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.(R 57.2 (a))

Als Bearbeitungsgebühr ist der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag zu zahlen.(R 57.3 (d))

Die Bearbeitungsgebühr ist in der oder einer der von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde vorgeschriebenen Währung(en) („vorgeschriebene Währung“) zu zahlen und muß, wenn sie von dieser Behörde an das Internationale Büro überwiesen wird, frei in Schweizer Währung umwechselbar sein. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird für jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die die Zahlung der Bearbeitungsgebühr in anderer als in Schweizer Währung vorschreibt, vom Generaldirektor nach Anhörung des Amts, das nach Regel 15.2 Absatz b zu dieser Währung gehört wird, oder, bei Fehlen eines solchen Amts, nach Anhörung der Behörde, die die Zahlung in dieser Währung vorschreibt, in jeder vorgeschriebenen Währung festgesetzt. Der so festgesetzte Betrag stellt den Gegenwert des im Gebührenverzeichnis in Schweizer Währung angegebenen Betrags in runden Zahlen dar. Er wird jeder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, die die Zahlung in dieser Währung vorschreibt, vom Internationalen Büro mitgeteilt und im Blatt veröffentlicht.(R 57.2 ©)

Ändert sich der im Gebührenverzeichnis angegebene Betrag der Bearbeitungsgebühr, so werden die entsprechenden Beträge in den vorgeschriebenen Währungen im gleichen Zeitpunkt wie der in dem geänderten Gebührenverzeichnis angegebene Betrag anwendbar.(R 57.2 (d))

Ändert sich der Wechselkurs zwischen der Schweizer Währung und einer der vorgeschriebenen Währungen gegenüber dem zuletzt zugrundegelegten Wechselkurs, so setzt der Generaldirektor den neuen Betrag in der vorgeschriebenen Währung gemäß den Weisungen der Versammlung fest. Der neu festgesetzte Betrag wird zwei Monate nach seiner Veröffentlichung im Blatt anwendbar mit der Maßgabe, daß die beteiligte mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und der Generaldirektor sich auf einen Zeitpunkt innerhalb dieser Zweimonatsfrist einigen können, von dem an dieser Betrag für diese Behörde anwendbar wird.(R 57.2 (e))

Zahlungsfrist

Vorbehaltlich der Absätze b und c ist die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft.(R 57.3 (a))

Ist der Antrag der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nach Regel 59.3 übermittelt worden, so ist die Bearbeitungsgebühr vorbehaltlich des Absatzes c innerhalb eines Monats nach dessen Eingang bei dieser Behörde oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft.(R 57.3 (b))

Wünscht die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach Maßgabe der Regel 69.1 Absatz b die internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen, so fordert sie den Anmelder auf, die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten.(R 57.3 ©)

Rückerstattung

R 57.6 PCT: Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr zurück, wenn der Antrag

  • i) vor seiner Weiterleitung durch diese Behörde an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder
  • ii) nach Regel 54.4 oder 54bis.1 Absatz b als nicht gestellt gilt.

siehe auch

pct/bearbeitungsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1