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pct:aussetzung_der_nationalen_pruefung_und_des_sonstigen_verfahrens

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pct:aussetzung_der_nationalen_pruefung_und_des_sonstigen_verfahrens [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +======  Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens ======
  
 +<note>
 +**Art. 40 (1) PCT**
 +
 +Ist ein Vertragsstaat vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum als ausgewählter Staat benannt worden, so ist Artikel 23 auf einen solchen Staat nicht anwendbar; das nationale Amt dieses Staats oder das für diesen Staat handelnde Amt darf die internationale Anmeldung vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht vor dem Ablauf der nach Artikel 39 maßgeblichen Frist prüfen oder bearbeiten.
 +</note>
 +<note>
 +**Art. 40 (2) PCT**
 +
 +Unbeschadet des Absatzes 1 kann auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders jedes ausgewählte Amt die Prüfung und Bearbeitung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +PCT -> [[PCT-Vertrag]]
pct/aussetzung_der_nationalen_pruefung_und_des_sonstigen_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1