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pct:ausserordentliche_tagungen

Außerordentliche Tagungen

Artikel 53 (11b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einberufung und Durchführung außerordentlicher Tagungen der Versammlung.

§Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) Vertrag Kapitel V: Verwaltungsbestimmungen Art. 53 Die Versammlung Abs. 11b
Artikel 53 (11b) PCT

Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuss oder ein Viertel der Vertragsstaaten es verlangen.

siehe auch

Artikel 53 (11) PCT → Tagungen der Versammlung
Regelt die Einberufung und Durchführung von Tagungen der Versammlung.

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