Regel 12bis.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Internationalen Recherchenbehörde, den Anmelder zur Einreichung bestimmter Unterlagen aufzufordern.
Die Internationale Recherchenbehörde kann den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist bestimmte Unterlagen, wie eine Kopie der früheren Anmeldung oder eine Übersetzung, einzureichen.
Regel 12bis PCT → Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen durch den Anmelder
Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Unterlagen, die zu einer früheren Recherche gehören, durch den Anmelder.
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