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pct:antrag_auf_internationale_vorlaeufige_pruefung

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Antrag auf internationale vorläufige Prüfung

Art. 31 (1) PCT

Auf Antrag des Anmelders erfolgt eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und der Ausführungsordnung.

Art. 31 (2) PCT

a) Jeder Anmelder, der im Sinne der Ausführungsordnung seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist, für den Kapitel II verbindlich ist, und dessen internationale Anmeldung bei dem Anmeldeamt dieses Staats oder dem für diesen Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, kann einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen.

b) Die Versammlung kann durch Beschluß zur Einreichung internationaler Anmeldungen befugten Personen gestatten, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen, auch wenn sie in einem Staat ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder Angehörige eines Staats sind, der nicht Mitglied dieses Vertrags ist oder für den Kapitel II nicht verbindlich ist.

Art. 31 (3) PCT

Der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist gesondert von der internationalen Anmeldung zu stellen. Der Antrag hat die vorgeschriebenen Angaben zu enthalten und muß in der vorgeschriebenen Sprache und Form abgefaßt sein.

Art. 31 (4) PCT

a) In dem Antrag sind die Vertragsstaaten anzugeben, in denen der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will (“ausgewählte Staaten”). Weitere Vertragsstaaten können nachträglich ausgewählt werden. Die Auswahlerklärung kann sich nur auf solche Vertragsstaaten beziehen, die nach Artikel 4 bereits Bestimmungsstaaten sind.

b) Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Anmelder können jeden Vertragsstaat, für den Kapitel II verbindlich ist, auswählen. Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Anmelder können nur solche Vertragsstaaten, für die Kapitel II verbindlich ist, auswählen, die eine Erklärung abgegeben haben, daß sie bereit sind, von diesen Anmeldern ausgewählt zu werden.

Art. 31 (5) PCT

Für den Antrag sind die vorgeschriebenen Gebühren innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu zahlen.

Art. 31 (6) PCT

a) Der Antrag ist bei der in Artikel 32 genannten zuständigen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einzureichen.

b) Jede nachträgliche Auswahlerklärung ist beim Internationalen Büro einzureichen.

Art. 31 (7) PCT

Jedes ausgewählte Amt ist über seine Benennung als ausgewähltes Amt zu benachrichtigen.

siehe auch

PCT → PCT-Vertrag

pct/antrag_auf_internationale_vorlaeufige_pruefung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1