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Artikel 58 (2) des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung durch die Versammlung.
a) Die Versammlung kann die Ausführungsordnung ändern.
b) Vorbehaltlich des Absatzes 3 erfordern Änderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Regel 88 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung.
Regel 88.1 PCT → Erfordernis der Einstimmigkeit
Beschreibt das Erfordernis der Einstimmigkeit für bestimmte Änderungen.
Regel 88.3 PCT → Erfordernis, daß bestimmte Staaten nicht widersprechen
Regelt das Erfordernis, dass bestimmte Staaten nicht widersprechen.
Regel 88.4 PCT → Verfahren zur Änderung
Beschreibt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung.
Art. 58 PCT → Die Ausführungsordnung
Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.
PCT, Teil E → Regeln zu Kapitel V des Vertrags
Behandelt die Kosten der Delegationen und das Verfahren bei fehlendem Quorum in der Versammlung.
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