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pct:aenderung_der_ansprueche_der_beschreibung_und_der_zeichnungen_im_verfahren_vor_den_bestimmungsaemtern

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Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern

Art. 28 (1) PCT

Dem Anmelder muß die Möglichkeit gegeben werden, die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen im Verfahren vor dem Bestimmungsamt innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ändern. Kein Bestimmungsamt darf ohne Zustimmung des Anmelders ein Patent erteilen oder die Erteilung eines Patents ablehnen, bevor diese Frist abgelaufen ist.

Art. 28 (2) PCT

Die Änderungen dürfen nicht über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen, sofern es das nationale Recht des Bestimmungsstaats nicht zuläßt, daß sie darüber hinausgehen.

Art. 28 (3) PCT

Soweit der Vertrag und die Ausführungsordnung keine ausdrückliche Regelung treffen, müssen die Änderungen in jeder Hinsicht dem nationalen Recht des Bestimmungsstaats entsprechen.

Art. 28 (4) PCT

Verlangt das Bestimmungsamt eine Übersetzung der internationalen Anmeldung, so müssen die Änderungen in der Sprache der Übersetzung eingereicht werden.

siehe auch

PCT → PCT-Vertrag

pct/aenderung_der_ansprueche_der_beschreibung_und_der_zeichnungen_im_verfahren_vor_den_bestimmungsaemtern.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1