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pct:abschliessenden_recherche

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pct:abschliessenden_recherche [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Abschließende Recherche ======
  
 +Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 12. Mai 2014 über die Einführung einer abschließenden Recherche im Verfahren nach Kapitel II PCT:
 +
 +Mit dem Inkrafttreten der neuen Regel
 +66.1ter und der geänderten Regel
 +70.2 f) PCT am 1. Juli 2014 verbessert
 +das Europäische Patentamt (EPA)
 +als mit der internationalen vorläufigen
 +Prüfung beauftragte Behörde (IPEA)
 +seine Praxis nach Kapitel II PCT. Gemäß
 +diesen Bestimmungen führt jede
 +IPEA eine sogenannte abschließende
 +Recherche durch, um Stand der Technik
 +zu ermitteln, der nach dem Tag, an
 +dem der internationale Recherchenbericht
 +erstellt wurde, veröffentlicht oder
 +der Behörde zugänglich gemacht wurde.
 +Die Einführung der abschließenden
 +Recherche erhöht somit den Wert des
 +Verfahrens für die internationale vorläufige
 +Prüfung vor dem EPA als IPEA.
 +
 +
 +==== Einführung einer abschließenden Recherche im Verfahren nach Kapitel II PCT ====
 +
 +Das EPA als IPEA führt künftig zu
 +Beginn von Verfahren nach Kapitel II
 +PCT grundsätzlich eine abschließende
 +Recherche durch. Ein spezifischer Antrag
 +des Anmelders ist nicht erforderlich,
 +die neue Dienstleistung ist Verfahrensbestandteil.
 +
 +Die abschließende Recherche dient
 +insbesondere dazu, Zwischenliteratur
 +zu ermitteln, die seit der Durchführung
 +der internationalen Recherche veröffentlicht
 +wurde und bei einem etwaigen
 +Eintritt der Anmeldung in die regionale
 +Phase vor dem EPA nach Artikel 54 (3)
 +EPÜ relevant werden könnte. Ferner
 +deckt sie Dokumente des Stands der
 +Technik ab, die in nationalen Verfahren
 +zur Anmeldung angeführt wurden und
 +dem EPA als IPEA zugänglich gemacht
 +wurden.
 +
 +Die abschließende Recherche geht
 +nicht über den von der Internationalen
 +Recherchenbehörde (ISA) recherchierten
 +Gegenstand hinaus. Sie wird für alle
 +internationalen Anmeldungen durchgeführt,
 +die Gegenstand einer Prüfung
 +nach Kapitel II PCT sind, es sei denn,
 +das EPA als IPEA ist der Auffassung,
 +dass keine sinnvolle Recherche möglich
 +ist. Das EPA als IPEA wird insbesondere
 +dann keine abschließende
 +Recherche durchführen, wenn das EPA
 +als ISA keinen schriftlichen Nachweis
 +des relevanten Stands der Technik
 +anführen würde (z. B. bei "notorischem
 +Fachwissen" im Bereich computerimplementierter
 +Erfindungen), weil eine
 +Recherche in diesem Fall nicht sinnvoll
 +wäre. Ebenso wenig wird eine abschließende
 +Recherche für Gegenstände
 +vorgenommen, die von der internationalen
 +vorläufigen Prüfung ausgeschlossen
 +sind (Artikel 34 (4) PCT).
 +
 +Die abschließende Recherche wird
 +in der Regel für alle Ansprüche durchgeführt,
 +die die Grundlage für das Verfahren
 +nach Kapitel II PCT bilden.
 +Kommt das EPA als IPEA zu dem
 +Schluss, dass die internationale Anmeldung
 +nicht den Anforderungen an die
 +Einheitlichkeit der Erfindung entspricht,
 +so fordert es den Anmelder zunächst
 +auf, entweder die Ansprüche einzuschränken
 +oder zusätzliche Gebühren
 +zu entrichten (Artikel 34 (3) PCT). Die
 +abschließende Recherche wird dann für
 +alle Erfindungen durchgeführt, für die
 +zusätzliche Gebühren entrichtet wurden.
 +
 +Wenn die internationale Anmeldung
 +geändert wurde und die Grundlage für
 +die Änderungen nicht gemäß den Regeln
 +46.5 b) und 66.8 PCT in einem
 +Begleitschreiben ausreichend dargelegt
 +wurde oder die Änderungen über den
 +Offenbarungsgehalt der ursprünglich
 +eingereichten internationalen Anmeldung
 +hinausgehen, beschränkt das
 +EPA als IPEA die abschließende Recherche
 +auf den Umfang der Ansprüche,
 +auf denen der internationale vorläufige
 +Prüfungsbericht (IPER) basiert.
 +
 +Werden bei der abschließenden
 +Recherche relevante Dokumente nach
 +Regel 64.1 PCT gefunden, die Anlass
 +zu Einwänden insbesondere hinsichtlich
 +Neuheit und erfinderischer Tätigkeit
 +geben, erlässt das EPA als IPEA einen
 +zweiten schriftlichen Bescheid oder
 +führt eine telefonische Rücksprache
 +gemäß der in der Mitteilung des Europäischen
 +Patentamts vom 31. August
 +2011 (ABl. EPA 2011, 532) dargelegten
 +Praxis.
 +
 +In unter Nr. 2.2 der Mitteilung genannten
 +Fällen, in denen der Anmelder keine
 +sachliche Erwiderung auf den vom EPA
 +als ISA erstellten schriftlichen Bescheid
 +oder auf den vom EPA als IPEA erstellten
 +ersten schriftlichen Bescheid einreicht,
 +wird ein zweiter schriftlicher Bescheid
 +nur dann erstellt, wenn die abschließende
 +Recherche neuen relevanten
 +Stand der Technik ergibt; andernfalls
 +ergeht direkt der IPER.
 +
 +Bei der abschließenden Recherche
 +ermittelte relevante Dokumente werden
 +im IPER angegeben, sofern sie nicht
 +aufgrund von Änderungen oder Argumenten
 +irrelevant geworden sind, die in
 +Erwiderung auf den schriftlichen Bescheid
 +eingereicht wurden.
 +
 +Werden bei der abschließenden
 +Recherche nur Dokumente der Zwischenliteratur
 +(P) oder potenziell kollidierende
 +Anmeldungen (E) gefunden
 +und bestehen keine weiteren Einwände,
 +so ergeht nur dann ein zweiter schriftlicher
 +Bescheid, wenn die Dokumente in
 +der regionalen Phase vor dem EPA zu
 +Einwänden nach Artikel 54 (3) EPÜ
 +führen würden. Andernfalls wird ein
 +IPER erstellt.
 +
 +===== siehe auch =====