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patentrecht:zweck-_wirkungs-_und_funktionsangaben

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 ====== Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben ====== ====== Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben ======
  
-Eine in dem Sachanspruch eines Patents enthaltene Zweckoder Funktionsangabe für die beanspruchte Vorrichtung bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass die Vorrichtung für den genannten Zweck oder die genannte Funktion +Zweck- und Funktionsangaben in einem [[Sachanspruch]] beschränken dessen Gegenstand [-> [[Gegenstand des Patents]]] regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion. Sie definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand 
-objektiv geeignet sein mussDamit bleibt der Patentanspruch ein Sachanspruch, der sich auf eine Vorrichtung richtet, mit der die genannten Zwecke oder Funktionen realisiert werden können.((BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16 - Gurtstraffer))+regelmäßig nur dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllenAuch mit einer solchen Konkretisierung bleibt der auf eine Vorrichtung gerichtete Anspruch ein Sachanspruch. Es kommt weder auf die tatsächliche Verwendung einer Sache an, noch welcher Verwendung sie dient.((BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51/21 - Schlossgehäuse; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. November 2020 - X ZR 85/19, GRUR 2021, 462 Rn. 49 - Fensterflügel; Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer))
  
 Einer Zweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das [[Gegenstand des Patents|Patent geschützten Gegenstand]] dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im [[Patentanspruch]] angegebenen Zweck verwendbar ist.((BGH, Urteil v. 6. Juli 2010 - X ZR 115/07; m.V.a. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; Urt. v. 07.06.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH, Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Tz. 15 - Bauschalungsstütze)) Einer Zweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das [[Gegenstand des Patents|Patent geschützten Gegenstand]] dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im [[Patentanspruch]] angegebenen Zweck verwendbar ist.((BGH, Urteil v. 6. Juli 2010 - X ZR 115/07; m.V.a. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; Urt. v. 07.06.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH, Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Tz. 15 - Bauschalungsstütze))
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