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patentrecht:zweck-_wirkungs-_und_funktionsangaben [2023/07/25 08:24] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | patentrecht:zweck-_wirkungs-_und_funktionsangaben [2023/10/12 07:36] (aktuell) – mfreund | ||
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====== Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben ====== | ====== Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben ====== | ||
- | Eine in dem Sachanspruch | + | Zweck- und Funktionsangaben |
- | objektiv geeignet sein muss. Damit bleibt der Patentanspruch ein Sachanspruch, | + | regelmäßig |
Einer Zweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das [[Gegenstand des Patents|Patent geschützten Gegenstand]] dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im [[Patentanspruch]] angegebenen Zweck verwendbar ist.((BGH, Urteil v. 6. Juli 2010 - X ZR 115/07; m.V.a. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; | Einer Zweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das [[Gegenstand des Patents|Patent geschützten Gegenstand]] dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im [[Patentanspruch]] angegebenen Zweck verwendbar ist.((BGH, Urteil v. 6. Juli 2010 - X ZR 115/07; m.V.a. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; |
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