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patentrecht:zweck-_wirkungs-_und_funktionsangaben

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 ====== Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben ====== ====== Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben ======
  
-Zweck- und Funktionsangaben in einem [[Sachanspruch]] beschränken dessen [[Gegenstand]] regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion. Sie definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand+Zweck- und Funktionsangaben in einem [[Sachanspruch]] beschränken dessen Gegenstand [-> [[Gegenstand des Patents]]] regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion. Sie definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand
 regelmäßig nur dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen. Auch mit einer solchen Konkretisierung bleibt der auf eine Vorrichtung gerichtete Anspruch ein Sachanspruch. Es kommt weder auf die tatsächliche Verwendung einer Sache an, noch welcher Verwendung sie dient.((BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51/21 - Schlossgehäuse; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. November 2020 - X ZR 85/19, GRUR 2021, 462 Rn. 49 - Fensterflügel; Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer)) regelmäßig nur dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen. Auch mit einer solchen Konkretisierung bleibt der auf eine Vorrichtung gerichtete Anspruch ein Sachanspruch. Es kommt weder auf die tatsächliche Verwendung einer Sache an, noch welcher Verwendung sie dient.((BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51/21 - Schlossgehäuse; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. November 2020 - X ZR 85/19, GRUR 2021, 462 Rn. 49 - Fensterflügel; Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer))
  
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