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patentrecht:zustellungspflichten_bei_mehrpersonenverfahren

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Zustellungspflichten bei Mehrpersonenverfahren

§ 105 (1) des Patentgesetzes (PatG) gibt vor, dass bei Beteiligung mehrerer Personen im Rechtsbeschwerdeverfahren die Zustellung der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung an alle Beteiligten erforderlich ist.

§ 105 (1) S. 1 PatG

Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen.

§ 105 (1) S. 2 PatG

Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.

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