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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:zustellung_der_beschwerdeschrift

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Zustellung der Beschwerdeschrift

§ 105 (1) S. 1 PatG

Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen.

§ 105 (1) S. 2 PatG

Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.

§ 105 (2) PatG → Teilname des Präsidenten des Patentamts am Berufungsverfahren

siehe auch

§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz

patentrecht/zustellung_der_beschwerdeschrift.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1