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patentrecht:zustaendigkeit_fuer_das_nichtigkeitsverfahren

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Zuständigkeit für das Nichtigkeitsverfahren

§ 65 (1) PatG

Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es führt die Bezeichnung „Bundespatentgericht“.

§ 81 (4) → Form der Nichtigkeitsklage

Gemäß § 65 (1), 81 (4) PatG ist für die Nichtigkeitsklagen das BPatG zuständig.

siehe auch

patentrecht/zustaendigkeit_fuer_das_nichtigkeitsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1