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patentrecht:zustaendigkeit_der_landgerichte_fuer_patentstreitsachen

Zuständigkeit der Landgerichte für Patentstreitsachen

§ 143 (1) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit der Zivilkammern der Landgerichte für Patentstreitsachen.

§ 143 (1) PatG

Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz [→ Patentgesetz] geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

siehe auch

§ 143 PatG → Patentstreitsachen
Regelt die Zuständigkeit und Verfahrensweise bei Patentstreitsachen.

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