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patentrecht:zusatzpatent

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Zusatzpatent

§ 16 (1) S. 2 PatG

(aufgehoben durch BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)

Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann er bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, nach diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatzpatents beantragen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung endet.

§ 16 (1) S. 1 PatG → Laufzeit des Patents
§ 16 (2) PatG → Selbständigkeit des Zusatzpatents

§ 17 (2) S. 1 PatG → Gebührenprivileg des Zusatzpatents
§ 17 (2) S. 2 PatG → Gebührenpflicht für das umgewandelte Zusatzpatent

  • Das Zusatzpatent braucht gegenüber der Hauptanmeldung keine erfinderische Tätigkeit aufweisen. Neuheit ist erforderlich.
  • Für das Zusatzpatent fallen keine Jahresgebühren an.
  • Bei Wegfall des Hauptpatents wird das Zusatzpatent selbständig, wobei es die Laufzeit und Gebührenpflicht des Hauptpatents übernimmt.

Im Unterschied zur Hauptanmeldung hat die Zusatzanmeldung einen späteren Anmeldetag und daran knüpfen sich alle patentrechtlichen Konsequenzen für die Schutzfähigkeit der Zusatzanmeldung.1)

§ 16 Abs. 1 Satz 1 PatG definiert die Zusatzanmeldung als eine Anmeldung, die eine Verbesserung oder eine weitere Ausbildung des Hauptpatents bezweckt. Dementsprechend muß die Prüfungsstelle es gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 4 PatG beanstanden, wenn sie im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung feststellt, daß eine Zusatzanmeldung offensichtlich keine Verbesserung oder weitere Ausbildung der Hauptanmeldung bezweckt. Kann der Anmelder diese Beanstandung nicht ausräumen und hält er die Zusatzanmeldung als Zusatzanmeldung gleichwohl aufrecht, dann ist die Anmeldung zurückzuweisen, § 42 Abs. 3 Satz 1 PatG.2)

Wird eine Zusatzanmeldung wegen fehlender Einheitlichkeit zurückgewiesen und legt der Anmelder im Beschwerdeverfahren neue Patentansprüche vor, so kann die Frage, ob die Zusatzanmeldung in sich und zum Hauptpatent einheitlich ist, erst dann beantwortet werden, wenn feststeht, was Gegenstand des Hauptpatents ist. Ist in der Hauptanmeldung vor Jahren zwar Prüfungsantrag gestellt worden, aber nicht einmal ein erster Prüfungsbescheid ergangen, so kann über die Einheitlichkeit im Beschwerdeverfahren nicht kurzfristig entschieden werden. Die Sache ist vielmehr an das Patentamt zur abschließenden Prüfung und Sachentscheidung zurückzuverweisen.3)

Anders als in den Verfahren über Teilungs- oder Ausscheidungsanmeldungen haben Bescheide und Verwaltungsakte des Deutschen Patent- und Markenamts, die vor Einreichung einer Zusatzanmeldung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 PatG in Bezug auf die Hauptanmeldung ergangen sind, keine Geltung für das Verfahren über die Zusatzanmeldung. Das folgt aus dem notwendigen materiellen Unterschied zwischen Haupt- und Zusatzanmeldung.4)

Es verletzt den Anspruch des Zusatzanmelders auf rechtliches Gehör, wenn die Prüfungsstelle die Zusatzanmeldung zurückweist, ohne dem Anmelder - sei es im Wege eines Prüfungsbescheides gemäß § 45 PatG, sei es im Wege einer Anhörung gemäß § 46 Abs. 1 PatG - Gelegenheit zu geben, sich zu den Beanstandungen zu äußern, mit denen die Zurückweisung begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Zusatzanmeldung aus denselben Gründen zurückgewiesen wird, aus denen bereits die Hauptanmeldung beanstandet worden war.5)

Umwandlung

Auch die Anbindung des Endes der Laufzeit der Zusatzanmeldung an das Laufzeitende der Hauptanmeldung hat keinen materiellen Grund, sondern erklärt sich ausschließlich aus dem Gebührenprivileg der Zusatzanmeldung gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 PatG. Verzichtet der Anmelder auf dieses Privileg und läßt er seine Anmeldung in eine selbständige Anmeldung umwandeln, so bestimmt sich das Laufzeitende der Zusatzanmeldung nur und ausschließlich nach deren eigenem Anmeldetag.6)

Verhältnis zu Teilanmeldung und Ausscheidungsanmeldung

Damit stellt sich die Verfahrenslage im Fall der Zusatzanmeldung grundsätzlich anders dar als im Fall der Teilanmeldung gem. § 39 PatG oder im Fall der nicht im Gesetz geregelten sogenannten Ausscheidungsanmeldung.

Zwar handelt es sich in beiden Fällen um jeweils selbständige Erteilungsverfahren. Aber anders als im Fall der Zusatzanmeldung können sowohl Stamm- als auch Teilanmeldung bzw. Stamm- und Ausscheidungsanmeldung nur auf der Offenbarung der Stammanmeldung aufsetzen. Deswegen werden die Verfahren über Teilanmeldung und Ausscheidungsanmeldung rechtlich als eine Fortsetzung des bereits anhängigen Erteilungsverfahrens über die Stammanmeldung behandelt 7) u. a. mit der Folge, dass Teilanmeldung und Ausscheidungsanmeldung in der Verfahrenslage weiter behandelt werden, in der sich die Anmeldungen vor Teilung oder Ausscheidung befanden, und Verwaltungsakte des Patentamts, die bereits vor der Trennungs- bzw. Ausscheidungserklärung ergangen sind, gelten auch für die verselbstständigten Anmeldeverfahren fort.8)

siehe auch

§ 16 PatG → Laufzeit des Patents

1) , 2) , 4) , 5)
BPatG, Entscheidung v. 15. November 2010 - 20 W (pat) 20/09 - Zusatzanmeldung
3)
BpatG, Beschl. v. 31.03.2003, 9 W (pat) 56/01
6)
BPatG, Entscheidung v. 15. November 2010 - 20 W (pat) 20/09 - Zusatzanmeldung; m.V.a. BGH GRUR 1977, 216 f.. - Schuhklebstoff
7)
vgl. BGH GRUR 1971, 565, 567 - Funkpeiler
8)
BPatG, Entscheidung v. 15. November 2010 – 20 W (pat) 20/09 – Zusatzanmeldung; m.V.a. BGH GRUR 1986, 877 - 879 - Kraftfahrzeuggetriebe, BPatG Mitt 2001, 123, 124 - Akustisches Oberflächenwellenfilter sowie Beschluss des Bundespatentgerichts vom 20. Juni 2006, 8 W (pat) 4/04, veröffentlicht in der fortlaufenden Entscheidungssammlung des Bundespatentgerichts unter www.bundespatentgericht.de
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