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patentrecht:zurueckweisung_von_angriffs-_und_verteidigungsmitteln_im_nichtigkeitsverfahren

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 +======  Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Nichtigkeitsverfahren  ======
  
 +
 +<note>
 +**§ 83 (4) PatG**
 +
 +Das [[Patentgericht]] kann Angriffs- und Verteidigungsmittel einer Partei oder eine [[Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren|Klageänderung]] oder eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf einer hierfür nach Absatz 2 gesetzten Frist [-> [[Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]]] vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
 +  - die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des bereits anberaumten Termins zur [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] erforderlich machen würde und
 +  - die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
 +  - die betroffene Partei über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
 +</note>
 +
 +§ 83 (1) PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]]  \\
 +§ 83 (2) PatG -> [[Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +§ 83 (3) PatG -> [[Befugnisse bezüglich der gerichtlichen Hinweises]] \\
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 +
 +Nach § 83 Abs. 4 PatG kann das Patentgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1-3 dieser Vorschrift eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.((BPatG, Entsch. v. 5 Ni 59/10 (EP) – 5 Ni 59/10 (EP) – „vitre de véhicule“))
 +
 +
 +Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz regelmäßig nicht mehr als sachdienlich im Sinne von § 116 Abs. 2 Nr. 1 PatG angesehen werden, wenn die Beklagte dazu bereits in erster Instanz Veranlassung hatte. Ein solcher Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung kann sich daraus ergeben, dass das Patentgericht in seinem nach
 +§ 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte.((BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 18/20 - Fahrerlose Transporteinrichtung; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38/18, GRUR 2020, 974 Rn. 33 - Niederflurschienenfahrzeug))
 +
 +Die Beklagte eines [[Patentnichtigkeitsverfahren|Patentnichtigkeitsverfahrens]] hat in der Regel keinen Anlass zur Stellung von Hilfsanträgen zur Abgrenzung vom Stand der Technik, wenn das Patentgericht in dem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis die vorläufige Auffassung äußert, der Gegenstand des Streitpatents sei patentfähig.((BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 18/20 - Fahrerlose Transporteinrichtung))
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 +Nach der Rechtsprechung des BPatG liegt die Voraussetzungen für eine Zurückweisung dann nicht vor, wenn das verspätete Vorbringen nicht relevant ist.((BPatG, Beschl. v. 19. Mai 2022 - 2 Ni 73/20 (EP); m.V.a. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BPatG, zum letztgenannten Aspekt in Fn. 126))
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 +Legt die Klägerin nach einem solchen Hinweis eine Vielzahl neuer Entgegenhaltungen vor, muss die Beklagte überprüfen, ob das ergänzende Vorbringen zu einer anderen Beurteilung führen könnte, und gegebenenfalls auch geeignete Hilfsanträge stellen. Wenn sich hierbei eine Vielzahl von technischen Gesichtspunkten als potentiell relevant erweist, kann es aber nicht ohne weiteres als nachlässig angesehen werden, wenn die Beklagte einem einzelnen Gesichtspunkt durch ihre erstinstanzlichen Hilfsanträge nicht Rechnung getragen hat.((BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 18/20 - Fahrerlose Transporteinrichtung))
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 +Hilfsanträge, die einer aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtlichen Auslegung des Streitpatents Rechnung tragen sollen, sind grundsätzlich innerhalb der Frist für die Berufungsbegründung zu stellen. Später gestellte Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.((BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 18/20 - Fahrerlose Transporteinrichtung))
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 +Beruft sich im [[Nichtigkeitsverfahren]] der Patentinhaber erstmals in der mündlichen Verhandlung (bzw. nach Ablauf einer gemäß § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist) darauf, die Merkmalskombination eines Unteranspruchs oder eine solche aus mehreren Unteransprüchen sei neu und erfinderisch, liegt darin eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents und ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 83 Abs. 4 PatG.((BPatG, Entsch. v. 5 Ni 59/10 (EP) - 5 Ni 59/10 (EP) - „vitre de véhicule“))
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 +Seine pauschale Ankündigung in einem vor Ablauf einer Frist nach § 83 Abs. 2 PatG eingereichten Schriftsatz, es werde eine „isolierte Verteidigung der Unteransprüche beantragt“, führt jedenfalls dann nicht zur Annahme, die Merkmalskombinationen bestimmter Unteransprüche oder Kombinationen aus diesen seien konkret als neu und erfinderisch geltend gemacht, wenn gleichzeitig eine konkrete Merkmalskombination (Hauptantrag) und mehrere hilfsweise verteidigten Fassungen (Hilfsanträge) im Schriftsatz als schutzfähig beansprucht werden und zur Neuheit und Erfindungshöhe von Unteransprüchen in deren erteilter Fassung in diesem Schriftsatz keinerlei Ausführungen enthalten sind.((BPatG, Entsch. v. 5 Ni 59/10 (EP) - 5 Ni 59/10 (EP) - „vitre de véhicule“))
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 +Mit einer "Klageänderung" nach § 83 Abs. 4 PatG sind sämtliche klageerweiternden Anträge in Bezug auf Nichtigkeitsgründe und/oder Patentansprüche gemeint sind, unabhängig davon, ob es sich dabei in rechtlicher Hinsicht um eine mit einer Änderung des Streitgegenstands verbundene Änderung i. S. von § 263 ZPO oder lediglich um eine Klageerweiterung nach § 264 ZPO handelt.((BPatG, Entsch. v. 12. November 2013 - 4 Ni 53/11 (EP); m.V.a. BPatG, Urt. v. 29.11.2012, 2 NI 7/11 (EP) ))
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 +Im Hinblick auf die nach § 263 ZPO erforderliche Sachdienlichkeit kann eine Klageänderung nicht zulässig sein, wenn infolge des mit Klageänderung verbundenen neuen Streitstoffs und insbesondere auch dessen Auswirkungen auf die Beurteilung des weiteren Streitstands die bis dahin erarbeiteten Prozessergebnisse nur bedingt verwertbar sind und zudem die Verspätung der Klägerin vorwerfbar ist.((BPatG, Entsch. v. 12. November 2013 - 4 Ni 53/11 (EP); m.V.a. Zöller ZPO, 29. Aufl., § 263 Rdn. 13))
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 +Eine Vertagung wird nach der Begründung des [[Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts|PatRModG]] bereits dann von der Regelung des § 83 Abs. 4 PatG als umfasst angesehen, wenn der verspätete Angriff tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die unmittelbar in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind.((BPatG, Entsch. v. 12. November 2013 - 4 Ni 53/11 (EP); m.V.a. die Begr. BTDrs 16/11339 = BlPMZ 2009, 307, 313ff; BPatG Urt. v. 20.11.2012, 3 Ni 20/11 (EP); Urt. v. 29.11.2012, 2 Ni 7/11 (EP); Urt. v. 15.1.2013, 4 Ni 13/11 - Dichtungsring))
 +
 +Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor.((BPatG, Beschl. v. 19. Mai 2022 - 2 Ni 73/20 (EP))) 
 +
 +Angriffs- oder Verteidigungsmittel, eine Klageänderung oder eine Verteidigung mit beschränkten Patentansprüchen, die das Patentgericht nicht nach § 83 Abs. 4 PatG zurückgewiesen hat, können auch im Berufungsverfahren
 +nicht zurückgewiesen werden.((BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - X ZR 51/13 - Einspritzventil))
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 +Ein Nichtigkeitsgrund, der erst nach dem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG geltend gemacht worden ist, den das Patentgericht jedoch sachlich beschieden hat, fällt auch dann ohne weiteres im Berufungsverfahren zur Entscheidung
 +an, wenn das Patentgericht offengelassen hat, ob die Zulassung des weiteren Nichtigkeitsgrunds sachdienlich ist.((BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - X ZR 51/13 - Einspritzventil))
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 +§ 83 PatG mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregeln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zulassen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist erfolgt, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Hierfür ist es demnach stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind. Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu
 +einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor.((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II))
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 +Nach der Rechtsprechung des Senats haben die Parteien eines Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich Anlass, ihren Vortrag zu ergänzen, wenn sich aus dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis ergibt, dass ihr bisheriges Vorbringen möglicherweise nicht ausreichend ist.((BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 45/20 - Windturbinenschaufelmontage))
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 +Eine Nichtigkeitsklägerin, die in der Klagebegründung unter Bezugnahme auf eine konkrete Entgegenhaltung vorgetragen hat, der Gegenstand eines nachgeordneten Patentanspruchs sei nahegelegt, ist bis zu einem abweichenden gerichtlichen Hinweis grundsätzlich nicht gehalten, sich auf weitere Entgegenhaltungen in Bezug auf diesen Anspruch zu berufen, wenn das Patentgericht in dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, der Gegenstand der nachgeordneten Ansprüche sei ebenso wie der Gegenstand des Hauptanspruchs voraussichtlich als nicht patentfähig zu beurteilen.((BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 45/20 - Windturbinenschaufelmontage))
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 +Unter der genannten Voraussetzung dürfen erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte Entgegenhaltungen nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie erst aufgrund einer erneuten Recherche aufgefunden worden sind.
 +Der Nichtigkeitskläger muss in einer solchen Konstellation vielmehr konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung des in zweiter Instanz neu angeführten Stands der Technik geführt hat.((BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 45/20 - Windturbinenschaufelmontage; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 30 f. - Tretkurbeleinheit; Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18, GRUR 2021, 701 Rn. 87 - Scheibenbremse))
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 +Der Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG dient dazu, den Streitstoff möglichst zu konzentrieren. Dieser Zielsetzung stünde es entgegen, wenn eine Partei gehalten wäre, zu einem Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen, hinsichtlich dessen der Hinweis eine ihr günstige Entscheidung erwarten lässt.((BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 45/20 - Windturbinenschaufelmontage))
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 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Verfahrensgrundsätze_des Nichtigkeitsverfahrens]] \\
 +-> [[Im Berufungsrechtzug neu vorgelegte Entgegenhaltungen]] \\
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 +§§ 81 bis 85a PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\
 +§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
 +-> [[Klageänderung im Nichtigkeitsverfahren]]