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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:zurueckweisung_der_anmeldung

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Zurückweisung der Anmeldung

§ 48 PatG

Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 [→ Formalprüfung] gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 [→ Offensichtlichkeitsprüfung ] ist anzuwenden.

siehe auch

§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/zurueckweisung_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1