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patentrecht:zur_benutzung_berechtigte_personen

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Zur Benutzung berechtigte Personen

§ 10 (3) PatG

Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 [→ Beschränkungen der Wirkung des Patents] genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

Personenkreis des § 11 Nr. 1 - 3 sind keine berechtigten Personen für § 10 I !! ⇒ Mittelbare Patentverletzung kommt auch in Betracht, wenn der unmittelbare Benutzer (die „anderen“ Personen des § 10 I) gemäß § 11 Nr. 1 bis 3 privilegiert ist und damit nicht rechtswidrig handelt. Mit anderen Worten: Patentinhaber kann auch Anbieten / Liefern des Dritten für den privaten Gebrauch verbieten (z.B. Liefern von Bausätzen an Bastler)

Berechtigt sind z.B. Lizenznehmer, Inhaber eines Vorbenutzungsrechts.

Wenn Abnehmer von der Patentinhaberin das erfindungsgemäße Erzeugnis erworben haben, so handelt es sich bei den Abnehmern um Personen, die ein mit Zustimmung der Patentinhaberin in den Verkehr gebrachtes erfindungsgemäßes Erzeugnis erworben haben, hinsichtlich dessen das Patentrecht erschöpft ist und zu dessen bestimmungsgemäßem Gebrauch sie berechtigt sind. Die Erschöpfung umfaßt aber lediglich die Reparatur, nicht aber die Neuherstellung des erfindungsgemäßen Erzeugnisses.

siehe auch

patentrecht/zur_benutzung_berechtigte_personen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1