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patentrecht:zulaessigkeit_der_berufung

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 +====== Zulässigkeit der Berufung und Entscheidung über die Berufung ======
  
 +<note>
 +**§ 113 PatG**
 +
 +Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.
 +</note>
 +
 +Gemäß § 113 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen; dieser Vertretungszwang besteht bereits für die Berufungseinlegung.((BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - X ZR 42/13 - IP-Attorney (Malta); m.V.a. Begr. zum 2. PatGÄndG, BlPMZ 1998, 393, 406))
 +
 +Bei Vertretung einer Partei durch einen Patentanwalt muss es sich um einen nach der Patentanwaltsordnung [-> [[Patentanwaltsordnung:Zugang zum Beruf des Patentanwalts]]] zugelassenen Patentanwalt handeln.((BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - X ZR 42/13 - IP-Attorney (Malta); m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 X ZR 119/99, Mitt. 2001, 137; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 111 Rn. 10; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 113 Rn. 4))
 +
 +Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO [-> [[Patentanwaltsordnung:Zugang zum Beruf des Patentanwalts]]] kann zur Patentanwaltschaft nur zugelassen werden, wer nach § 5 Abs. 2 PatAnwO die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 5 des
 +Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG).((BGH, Urteil vom 5. Juli 2022 - X ZR 58/20 - Verkehrsraumüberwachung))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 110 bis 121 PatG -> [[Berufung]], [[Berufungsverfahren]] \\
 +§§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\