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patentrecht:zahlen-_oder_massangaben_in_patentanspruechen [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | patentrecht:zahlen-_oder_massangaben_in_patentanspruechen [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Zahlen- oder Massangaben in Patentansprüchen ====== | ||
+ | -> [[Bereichsangaben im Patentanspruch]] \\ | ||
+ | -> [[Gleichwirkung einer Ausführungsform mit einem vom Anspruch abweichenden Zahlenwert]] \\ | ||
+ | -> [[Gleichwertigkeit einer Ausführungsform mit einem vom Anspruch abweichenden Zahlenwert]] \\ | ||
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+ | Für die Bestimmung des [[Schutzbereich|Schutzbereichs]] von [[Ansprüche|Ansprüchen]], | ||
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+ | Es verbietet sich daher, solche Angaben als minder verbindliche, | ||
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+ | Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt vielmehr den geschützten Gegenstand grundsätzlich insoweit abschließend; | ||
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+ | Ebenso gilt für die Bestimmung eines über den technischen Sinngehalt des Anspruchs hinausreichenden Schutzbereichs, | ||
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+ | Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine Ausführungsform angesehen werden, die als eine solche auffindbar ist, die nicht nur überhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmäßig eingegrenzten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade diejenige, die anspruchsgemäß der zahlenmäßigen Eingrenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine objektiv und für den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkende Ausführungsform vom Schutzbereich des Patents grundsätzlich nicht umfasst.((BGH, | ||
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+ | ==== Vom Wortlaut des Anspruchs abweichende Ausführungsformen ==== | ||
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+ | Andererseits schließt dies nicht aus, daß der Fachmann eine gewisse, beispielsweise übliche Toleranzen umfassende, Unschärfe als mit dem technischen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das House of Lords in der Catnic-Entscheidung (R. P. C. 1982, 163; deutsch GRUR Int. 1982, 136), die allerdings die Rechtslage im Vereinigten Königreich vor der europäischen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen rechten Winkel gerichteten Anspruchsmerkmal Abweichungen von 6ø bzw. 8ø vom rechten Winkel als mit der Annahme einer Benutzung der geschützten Lehre vereinbar angesehen. In einem solchen Fall kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob im Anspruch von einem rechten Winkel oder von 90ø die Rede ist. Maßgeblich ist vielmehr der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu ermittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs. In einem anderem Zusammenhang kann der gleiche Winkel sich daher dem Fachmann auch als exakt einzuhaltende Größe darstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für Zahlenbereiche mit Grenzwerten (vgl. Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Auslegung der Patentansprüche]] \\ | ||
+ | -> [[Schutzbereich]] \\ |
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