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patentrecht:wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand

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 +====== Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ======
  
 +<note>
 +**§ 123 (1) PatG**
 +
 +Wer ohne Verschulden verhindert war, dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] oder dem [[Patentgericht]] gegenüber eine [[Fristen|Frist]] einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag __wieder in den vorigen Stand einzusetzen__. 
 +
 +Dies gilt nicht für die Frist 
 +  - zur [[Einspruch|Erhebung des Einspruchs]] (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der [[Einspruchsgebühr]] (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes),
 +  - für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2 [-> [[Beschwerdefrist]]]) und zur Zahlung der [[Beschwerdegebühr]] (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und
 +  - zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine [[Priorität]] nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.
 + </note>
 +
 +§ 123 (2) PatG -> [[Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung]] \\
 +§ 123 (3) PatG -> [[Entscheidung über die Wiedereinsetzung]] \\
 +§ 124 (4) PatG -> [[Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung]] \\
 +§ 124 (5),(6),(7) PatG -> [[Zwischenrechte nach erfolgreicher Wiedereinsetzung]] \\
 +
 +-> [[Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund]] \\
 +-> [[Fristüberwachung]] \\
 +-> [[Recht auf die Wiedereinsetzung]] \\
 +-> [[Beteiligung am Wiedereinsetzungsverfahren]] \\
 +
 +Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war.((st. Rspr.; z.B. BPatG, Beschl. v. 11. März 2014 - 27 W (pat) 570/13; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 91 Rn. 10 m.w.N.))
 +
 +Der Schuldner hat nach Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten [§ 276 BGB -> [[Privatrecht:Verantwortlichkeit des Schuldners]]]. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt [§ 276 (2) BGB -> [[Privatrecht:Fahrlässigkeit]]].
 +
 +Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dürfen einer Partei Verzögerungen der Briefbeförderung oder - zustellung nicht als Verschulden angerechnet werden((BGH, Beschluss vom 12. Mai
 +2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 23 mwN)). Danach darf die Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden.((BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18))
 +
 +Steht danach eine ausreichende Postlaufzeit zur Verfügung, kann es einer Partei weder als Verschulden angelastet werden, dass der Schriftsatz nicht auch per Telefax übermittelt wird, noch dass eine telefonische Nachfrage unter
 +bleibt, ob der Schriftsatz fristgerecht eingegangen ist.((BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18; m.V.a. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741; Beschluss vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045 Rn. 18; Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 7; Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 9 mwN))
 +
 +Nach ständiger Rechtsprechung ist im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter der nachzuholenden Handlung bei Versäumung etwa der Rechtsmittelbegründungsfrist gerade nicht ein Fristgesuch, sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen.((BPatG, Leitsatzentscheidung vom 17.1.2008 - 10 W (pat) 42/06; m.w.N.))
 +
 +Die Entscheidung über die Zurückweisung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr bedarf keiner mündlichen Verhandlung.((BPatG, Beschl. v. 13. Mai 2022 - 35 W (pat) 415/22; m.V.a. Schulte, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 123, Rn. 170 m.w.N.))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 123 bis 128a PatG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
 +§ 123a PatG -> [[Weiterbehandlung]] \\
 +-> [[Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist]] \\
patentrecht/wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1