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patentrecht:wiedereinsetzung_bei_wiederinkrafttreten_von_rechten

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Wiedereinsetzung bei Wiederinkrafttreten von Rechten

§ 123 (6) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Wiedereinsetzung bei Wiederinkrafttreten von Rechten gemäß § 33 Abs. 1.

§ 123 (6) PatG

Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.

siehe auch

§ 123 PatG → Wiedereinsetzung
Regelt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis.

patentrecht/wiedereinsetzung_bei_wiederinkrafttreten_von_rechten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund