§ 123 (6) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Wiedereinsetzung bei Wiederinkrafttreten von Rechten gemäß § 33 Abs. 1.
Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.
§ 123 PatG → Wiedereinsetzung
Regelt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis.
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