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patentrecht:widerruf_wegen_unzulaessiger_erweiterung [2023/07/25 08:24] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | patentrecht:widerruf_wegen_unzulaessiger_erweiterung [2023/11/28 09:26] (aktuell) – mfreund | ||
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- | Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs darf nicht über das hinausgehen, | + | Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs |
- | bezieht sich nicht nur auf die in der Anmeldung formulierten Patentansprüche; | + | |
- | rend entnehmen kann.((st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 45 mwN - Polymerschaum I)) | + | |
- | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, | + | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neuheitsprüfung |
- | technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter | + | |
- | Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, | + | Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht.((BGH, |
- | sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind.((BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15 - Digitales Buch; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 21 ff. - Kommunikationskanal; | + | |
Soweit in einer Anmeldung bereits Ansprüche formuliert sind, haben diese nur vorläufigen Charakter. Erst im Verlauf des sich anschließenden Prüfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, | Soweit in einer Anmeldung bereits Ansprüche formuliert sind, haben diese nur vorläufigen Charakter. Erst im Verlauf des sich anschließenden Prüfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, |
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