Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:widerruf_wegen_mangelnder_patentfaehigkeit
KIerzeugt oder bearbeitet

Widerruf wegen mangelnder Patentfähigkeit

§ 21 (1) Nr. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Widerruf eines Patents wegen mangelnder Patentfähigkeit.

§ 21 (1) Nr. 1 PatG

Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist;

Ist bereits ein enger gefasster, in einem Hilfsantrag verteidigter Anspruch mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, so ist ein weiter gefasster Anspruch, der dessen Gegenstand umfasst, erst recht nicht patentfähig.1)

siehe auch

§ 21 (1) PatG → Gründe für den Widerruf des Patents
Ein Patent wird widerrufen, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind, wie die Patentfähigkeit oder vollständige Offenbarung.

1)
BGH, Urteil vom 14. April 2026 – X ZR 26/25
patentrecht/widerruf_wegen_mangelnder_patentfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge