Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 21 (1) Nr. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Widerruf eines Patents wegen mangelnder Patentfähigkeit.
Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist;
Ist bereits ein enger gefasster, in einem Hilfsantrag verteidigter Anspruch mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, so ist ein weiter gefasster Anspruch, der dessen Gegenstand umfasst, erst recht nicht patentfähig.1)
§ 21 (1) PatG → Gründe für den Widerruf des Patents
Ein Patent wird widerrufen, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind, wie die Patentfähigkeit oder vollständige Offenbarung.
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