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patentrecht:wesentliches_element_der_erfindung

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Wesentliches Element der Erfindung

Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken.1)

Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung aber nichts beitragen, werden von diesem Kriterium nicht erfasst. Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung.2)

Auch bekannte Elemente können einen Beitrag zur Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens leisten.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 8. November 2022 - X ZR 10/20 - Scheibenbremse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 85 = GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler
2)
BGH, Urteil vom 8. November 2022 - X ZR 10/20 - Scheibenbremse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 Rn. 18 - Pipettensystem
3)
BGH, Urteil vom 8. November 2022 - X ZR 10/20 - Scheibenbremse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler
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