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- | Mit einem Merkmal [-> [[Anspruchsmerkmal]]] verbundene besondere Vorteile können nur dann zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, wenn sie in der Patentschrift offenbart oder für den Fachmann erkennbar sind.((BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51/21 - Schlossgehäuse; | + | Mit einem Merkmal [-> [[Anspruchsmerkmal]]] verbundene besondere Vorteile können nur dann zur Begründung einer [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] herangezogen werden, wenn sie in der Patentschrift offenbart oder für den Fachmann erkennbar sind.((BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51/21 - Schlossgehäuse; |
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
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-> [[Aufgabe der Erfindung]] \\ | -> [[Aufgabe der Erfindung]] \\ | ||
-> [[Vorteile der Erfindung]] \\ | -> [[Vorteile der Erfindung]] \\ | ||
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