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patentrecht:vorteile_der_erfindung

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 Ergibt die Auslegung des Patentanspruchs, dass eine bestimmte Wirkung nicht nur ein Vorteil ist, der der Befolgung der technischen Lehre der Erfindung zugeschrieben wird, sondern notwendiger Bestandteil dieser Lehre ist und deshalb erzielt werden muss, soll die Erfindung als ausgeführt gelten, kann es gleichwohl genügen, wenn die Wirkung nur in geringem Maße oder nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, sofern der erzielbare Erfolg noch praktisch erheblich ist. Nur wenn sich aus der Auslegung des Patentanspruchs auch ein oberhalb dieser Untergrenze praktischer Relevanz angesiedeltes qualitatives oder quantitatives Minimum ergibt, kann dieses den Maßstab für die Prüfung auf Ausführbarkeit bilden.((BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13 - Stabilisierung der Wasserqualität)) Ergibt die Auslegung des Patentanspruchs, dass eine bestimmte Wirkung nicht nur ein Vorteil ist, der der Befolgung der technischen Lehre der Erfindung zugeschrieben wird, sondern notwendiger Bestandteil dieser Lehre ist und deshalb erzielt werden muss, soll die Erfindung als ausgeführt gelten, kann es gleichwohl genügen, wenn die Wirkung nur in geringem Maße oder nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, sofern der erzielbare Erfolg noch praktisch erheblich ist. Nur wenn sich aus der Auslegung des Patentanspruchs auch ein oberhalb dieser Untergrenze praktischer Relevanz angesiedeltes qualitatives oder quantitatives Minimum ergibt, kann dieses den Maßstab für die Prüfung auf Ausführbarkeit bilden.((BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13 - Stabilisierung der Wasserqualität))
  
-Mit einem Merkmal [-> [[Anspruchsmerkmal]]] verbundene besondere Vorteile können nur dann zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, wenn sie in der Patentschrift offenbart oder für den Fachmann erkennbar sind.((BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51/21 - Schlossgehäuse; Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41/17, Rn. 46))+Mit einem Merkmal [-> [[Anspruchsmerkmal]]] verbundene besondere Vorteile können nur dann zur Begründung einer [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] herangezogen werden, wenn sie in der Patentschrift offenbart oder für den Fachmann erkennbar sind.((BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51/21 - Schlossgehäuse; Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41/17, Rn. 46))
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
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 -> [[Aufgabe der Erfindung]] \\ -> [[Aufgabe der Erfindung]] \\
 -> [[Vorteile der Erfindung]] \\ -> [[Vorteile der Erfindung]] \\
 +-> [[Zweckangaben]] \\
patentrecht/vorteile_der_erfindung.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/12 07:34 von mfreund