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patentrecht:voraussetzung_fuer_den_status_des_miterfinders

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 +====== Voraussetzung für den Status des Miterfinders ======
  
 +Voraussetzung für den Status des [[Miterfinder|Miterfinders]] [§ 6 S. 2 PatG -> [[Erfindergemeinschaft]]] ist ein eigener schöpferischer Beitrag [-> [[Schöpferischer Beitrag des Miterfinders]]] zur [[Erfindung]]. Der Beitrag des einzelnen Miterfinders muß für sich allein betrachtet nicht bereits die Kriterien der erfinderischen Tätigkeit erfüllen. Es genügt ein qualifizierter Beitrag zur Erfindung für die Stellung als Miterfinder, wobei der Anteil für die Erfindung ursächlich gewesen sein muss.(((BGH GRUR 1966, 558 "Spanplatten"; OLG Düsseldorf GRUR 1970, ? "Einsatzwaage"))
 +
 +Aus der Tatsache allein, dass der „entscheidende Gedanke" nur von einem Beteiligten stammt, folgt noch nicht, dass andere als Miterfinder ausscheiden.((vgl. BGH Mittl. 1996, 16 'Gummielastische Masse' m. V. a. BGH, NJW 1966, 1316 = LM § 3 PatG Nr. 2 - Spanplatten)) 
 +
 +Es gilt der Erfahrungssatz, dass ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie möglich aufgeben will.((BGH, Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung, m.w.N.))
 +
 +Bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsache, dass der Kläger Arbeitnehmererfinder oder -miterfinder ist, darf im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) die Benennung durch den Arbeitgeber anlässlich der Anmeldung der Diensterfindung als Hinweis hierauf berücksichtigt werden.((BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 6 S. 2 PatG -> [[Erfindergemeinschaft]]