Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
patentrecht:voraussetzung_fuer_den_status_des_miterfinders [2017/03/15 08:55] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | patentrecht:voraussetzung_fuer_den_status_des_miterfinders [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Voraussetzung für den Status des Miterfinders ====== | ||
+ | Voraussetzung für den Status des [[Miterfinder|Miterfinders]] [§ 6 S. 2 PatG -> [[Erfindergemeinschaft]]] ist ein eigener schöpferischer Beitrag [-> [[Schöpferischer Beitrag des Miterfinders]]] zur [[Erfindung]]. Der Beitrag des einzelnen Miterfinders muß für sich allein betrachtet nicht bereits die Kriterien der erfinderischen Tätigkeit erfüllen. Es genügt ein qualifizierter Beitrag zur Erfindung für die Stellung als Miterfinder, | ||
+ | |||
+ | Aus der Tatsache allein, dass der „entscheidende Gedanke" | ||
+ | |||
+ | Es gilt der Erfahrungssatz, | ||
+ | |||
+ | Bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsache, dass der Kläger Arbeitnehmererfinder oder -miterfinder ist, darf im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) die Benennung durch den Arbeitgeber anlässlich der Anmeldung der Diensterfindung als Hinweis hierauf berücksichtigt werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 6 S. 2 PatG -> [[Erfindergemeinschaft]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de